23.04.2010
von
Gregor Kloeters
Der I.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe urteile gestern, das Briefwerbung z.B. für Grabmale, 2 Wochen nach der Trauerfeier nicht unzulässig ist.
Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er übersandte an die Angehörige am Tage der Veröffentlichung des Todes (Zeitungsanzeige) Werbung für einen Grabstein. Daraufhin reichte die Angehörige Klage wegen unlauteren Wettbewerbs ein. Nach einigen Instanzen entschied dann der BGH, das nach einer Frist von 2 Wochen keine "unzumutbare Belästigung" vorliegt.
Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09
Quelle:
BGH